Drucken
Kategorie: Alltag
profilbayernVeröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Berlin, Teil 164

Der Paritätische

Berlin (Weltexpresso) - Im Rahmen der Neubewertung müssen alle Eigentümer eines Grundstücks zwischen dem 1. Juli 2022 bis 31. Oktober 2022 eine elektronische Steuererklärung über Elster zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgeben.

Durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts, verabschiedet am 26.  November 2019, sind bundesweit alle Grundstücke zum 1. Januar 2022 neu zu bewerten.

Eine Grundsteuerbefreiung ist möglich nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG für Körperschaften, die gemeinnützige Zwecke verfolgen und für inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn der Grundbesitz für gemeinnützige Zwecke oder mildtätig benutzt wird. Damit ist zwar die Nutzung des Grundbesitzes für einen Zweckbetrieb steuerbefreit, nicht jedoch die Nutzung für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Befreiung gilt z.B. nicht für Wohnungen, wohl aber für Wohnräume, wenn sie für die Verwirklichung eines steuerbegünstigten Zwecks unerlässlich sind.

Bitte beachten Sie, dass die Regelungen im Einzelnen je nach Bundesland unterschiedlich sind, da die Bundesregelung nicht überall oder nur abgewandelt in das Landesrecht übernommen wurde. Die meisten Bundesländer haben sich für das Bundesmodell (Ertragswert- bzw. Sachwertverfahren) entschieden (Modifikation bei der Messzahl im Saarland und Sachsen), während die Länder Baden-Württemberg (Bodenwertmodell), Bayern, Hessen und Niedersachsen (Flächenmodell) und Hamburg (Wohnanlagenmodell) sich für eigene Modelle entschieden haben.

Nach derzeitigem Kenntnisstand hat nur das Land Nordrhein-Westfalen eine Ausnahmevorschrift für gemeinnützige Körperschaften erlassen und verlangt nicht die Einreichung der Unterlagen von gemeinnützigen Körperschaften.

Folgende Angaben müssen gemacht werden:

Für jedes Grundstück ist die Steuernummer, das zuständige Finanzamt, die Lage des Grundstücks, die Flurstücknummer und die Fläche des Grundstücks anzugeben.

Des Weiteren sind Angaben über die Fläche, den Grund und Boden, die Gebäudefläche, das Gebäudealter, die Art der Nutzung und der Bodenrichtwert anzugeben.

Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung erfolgte am 30. März 2022 durch die öffentliche Bekanntmachung des Bundesministeriums der Finanzen. Gleichwohl schicken manche Bundesländer Erinnerungen an die Abgabe, andere Bundesländer verzichten darauf.

Die Feststellung der neuen Grundsteuerwerte sämtlicher wirtschaftlicher Einheiten soll bis zum 31.12.2024 abgeschlossen sein, auf deren Grundlage die neuen Grundsteuerbescheide erlassen werden sollen. Ab dem 1.1.2025 ist die Grundsteuer in Höhe der erfolgten Neufestsetzung zu entrichten. Insbesondere bei einer möglichen Mischnutzung sollten Einzelfragen mit dem Steuerberater geklärt werden.

Sonstige weiterführende Informationen sind auf der Seite https://grundsteuerreform.de/sowie unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/faq-die-neue-grundsteuer.htmlabrufbar.

Dokumente zum Download

Grundsteuer-Reformgesetz GrStRefG (301 KB)
https://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Verkuendetes_Gesetz.pdf

Foto:
©profil.bayern