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Kategorie: Alltag

beck.deVeröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Berlin, Teil 349

Der Paritätische

Berlin (Weltexpresso) - Der Regierungsentwurf zum Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsesetz (VRUG) zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher liegt nunmehr vor.  Die Bundesregierung hat den Gesetzesentwurf für das VRUG vorgelegt und bereits an den Bundesrat übersandt (BR-Drucksache 145/23 vom 31. März 2023).


Mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher wird unionsweit der Schutz der Verbraucher*innen gestärkt.

Der nunmehr vorliegende Regierungsentwurf zu diesem Gesetzesvorhaben unterscheidet sich insbesondere dahingehend vom bisherigen Referentenentwurf, dass die zu erfüllenden Voraussetzungen für die klageberechtigten qualifizierten Verbraucherverbände erheblich vermindert wurden. So besteht eine Klageberechtigung nach § 2 Abs. 1 Ziffer 1 Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG-E) bereits, wenn diese

1.    in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) eingetragen sind und
2.    nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen.

Damit ist insbesondere nicht mehr vorgesehen - wie noch im Referentenentwurf enthalten -, dass die qualifizierten Verbraucherverbände

- als Mitglieder mindestens 10 Verbände im gleichen Aufgabenbereich oder mindestens 350 natürliche Personen haben müssen,
- bereits mindestens 4 Jahre in der Liste nach § 4 UKlaG eingetragen sind und
- Verbandsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erheben.

Der Regierungsentwurf enthält mit § 8 VDuG-E ergänzend eine Regelung, wonach eine Verbindung der Verfahren nach § 147 ZPO erfolgt, wenn mehrere Verbandsklagen am gleichen Tag zum selben Streitgegenstand erhoben werden.

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung wurde dem Bundesrat als „besonders eilbedürftige Vorlage“ zur Stellungnahme bis zum 12. Mai 2023 zugeleitet (vgl. Art. 76 Abs. 2 S. 4 GG). Begründet wird dieses Vorgehen auch mit einem bereits eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren seitens der EU. Die Umsetzung der EU-Richtlinie 2020/ 1828 hat bis zum 25. Juni 2023 zu erfolgen.