corona hessenschauFrankfurt ist in der Inzidenzstufe über 100 des hessischen Präventions- und Eskalationskonzepts

Siegrid Püschel

Frankfurt am Main (Weltexpresso) - Seit Samstag,  28. August, befindet sich Frankfurt in der Inzidenzstufe über 100 des hessischen Präventions- und Eskalationskonzepts. Die Anzahl der Neuinfektionen steigt von Woche zu Woche drastisch an, dabei ist das Infektionsgeschehen in Frankfurt nach wie vor diffus und nicht auf größere Ausbruchsgeschehen zurückzuführen. Ansteckungen gehen weiterhin vorwiegend auf Übertragungen im privaten Bereich sowie häuslichen Umfeld zurück. Rund 100 Fälle sind derzeit pro Kalenderwoche auf Auslandsaufenthalte zurückzuführen. Für einen größeren Anteil der Fälle bleibt der Ansteckungsort der Infektionen unklar. Erwartungsgemäß steigt mit den Fallzahlen auch die Belegung der Krankenhausintensivbetten mit an Covid-19 Erkrankten wieder an.

Ab Mittwoch, 1. September,  gelten deshalb in Frankfurt gemäß des hessischen Präventions- und Eskalationskonzepts erneut verschärfte Einschränkungen unter anderem in den Bereichen Gastronomie, Veranstaltungen und Kultur. Diese Regelungen, die über die Bestimmungen der Coronavirus-Schutzverordnung des Landes Hessen hinausgehen, werden mit der achten Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt am Main angeordnet. Grundlage hierfür ist immer eine intensive Analyse der aktuellen infektiologischen Lage und eine darauf basierende Abstimmung der angemessenen und notwendigen Maßnahmen, um einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 entgegenzuwirken.

In folgenden Bereichen gelten dann laut Allgemeinverfügung verschärfte Regelungen:

Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte (einschließlich private Feiern in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen)
a)    mit mehr als 25 Personen (einschließlich geimpfter und genesener Personen): sind zulässig (in geschlossenen Räumen max. 100 und im Freien max. 200)
b)    mit höherer Teilnehmerzahl: wenn die zuständige Behörde ausnahmsweise bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen eine höhere Teilnehmerzahl gestattet;
c)    geimpfte oder genesene Personen werden bei der Teilnehmerobergrenze von 100 bzw. 200 nicht eingerechnet

Negativnachweis (3 G – geimpft, genesen, negativ getestet) erforderlich:
a) zum Einlass in Einrichtungen der Behindertenhilfe;
b) zum Einlass bei Zusammenkünften, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangeboten (einschließlich private Feiern in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen) auch im Freien bei mehr als 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern;
c) zum Einlass in Kultur- oder Freizeiteinrichtungen sowie Sportstätten auch im Freien (insbesondere Fitnessstudios, Hallenbäder, Saunen, Sporthallen, Tierparks, Zoos, Botanischen Gärten und Freizeitparks, Museen, Galerien sowie Gedenkstätten); nicht jedoch für Leistungs- und Spitzensport;
d)    zum Einlass in Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie zum Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen;
e)    zum Einlass in Publikumsbereiche der Gastronomie einschließlich der Außengastronomie (ausgenommen sind Betriebsangehörige in Betriebskantinen);
f)     auch bei längeren Aufenthalten (Hotels und Übernachtungen) und zwar zweimal pro Aufenthaltswoche oder
g)    bei der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen

Negativnachweis (3 G+ – geimpft, genesen, negativer PCR-Test) darüber hinaus erforderlich:
a) zum Einlass in Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen im Freien oder
b) zum Einlass in Prostitutionsstätten oder ähnliche Einrichtungen, in Prostitutionsfahrzeuge oder zu Prostitutionsveranstaltungen


Maskenpflicht:
Eine medizinische Maske (OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar, jeweils ohne Ausatemventil) ist zu tragen:
a)    in sämtlichen Gedrängesituationen, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann. Dies kann etwa der Fall beim Einlass in Verkaufsstellen des Einzelhandels, in Warteschlangen, an Haltestellen des ÖPNV, bei öffentlichen Darbietungen (z.B. in Fußgängerzonen) oder in ähnlichen vergleichbaren Situationen der Fall sein,
b)    in Schulgebäuden und Gebäuden sonstiger Ausbildungseinrichtungen auch an den Sitzplätzen oder
c)    in Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden mit Ausnahme der betreuten Personen.

Eine Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar (jeweils ohne Ausatemventil) ist zu tragen:
a) in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen durch das dort tätige Personal, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen handelt oder
b) während der Erbringung körpernaher Dienstleistungen von Kundinnen und Kunden wie auch dem Personal. Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren genügt eine OP-Maske.
Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der aktuellen Corona-Schutzverordnung des Landes Hessen.


Sofern die Inzidenz fünf Tage in Folge unter 100 sinkt, wird unverzüglich die Aufhebung der Allgemeinverfügung geprüft.

Für folgende Bereiche werden vorerst keine Verschärfungen gemäß Eskalationskonzept in der Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt festgelegt:
•           keine Verschärfungen für den Groß- und Einzelhandel
•           keine Verschärfung im ÖPNV
•           vorerst keine Verschärfung der Kontaktmöglichkeiten im öffentlichen Raum


Das Gesundheitsamt appelliert weiterhin an alle Frankfurterinnen und Frankfurter, sich an die AHA-L-Regeln zu halten und die niederschwelligen Impfangebote wahrzunehmen.

Im Impfzentrum in der Festhalle kann jeder ab zwölf Jahren und unabhängig vom Wohnort täglich zwischen 9 und 18 Uhr ohne Termin zum Impfen kommen. Darüber hinaus finden auch weiterhin Sonder-Impfaktionen im Stadtgebiet statt. Weitere Informationen sind unter frankfurt.de/service-und-rathaus/verwaltung zu finden.

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