Drucken
Kategorie: Alltag
gs

Veröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Teil 403


Der Paritätische

Berlin (Weltexpresso) - Das europäische Beihilfenrecht ist auch für soziale Einrichtungen und Dienste von großer Bedeutung. In dem nicht immer ganz einfachen Regelwerk, dessen Anwendung auch aufgrund vieler unbestimmter Rechtsbegriffe, einer uneinheitlichen Anwendungspraxis und einer sich in Bewegung befindlichen Entscheidungspraxis von Kommission und Gerichten erschwert wird, nehmen die in zwei De-Minimis-Verordnungen konkretisierten Geringfügigkeitsschwellen einen prominenten Platz ein.


Die allgemeine De-Minimis-Verordnung regelt, dass geringfügige Beihilfen an Unternehmen von zusätzlichen Genehmigungserfordernissen freigestellt sind, weil sie Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Wettbewerb haben. Besonders relevant sind in der neuen, zum 1. Januar 2024 in Kraft getretenen De-Minimis-Verordnung, dass der Höchstbetrag für darüber freigestellte Beihilfen statt bisher 200.000 Euro künftig 300.000 Euro innerhalb von drei Jahren nicht übersteigen darf.

Die DAWI-De-Minimis-Verordnung richtet sich insbesondere an die Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI), zu denen gerade soziale und gemeinnützige Dienste häufig zählen. Für sie verändert sich die Geringfügigkeitsschwelle von bisher 500.000 auf 750.000 Euro innerhalb von drei Jahren. Eine weitere wichtige Änderung ist in der Verordnung enthalten: DAWI-Dienste, die früher noch als ein Unternehmen gezählt wurden, können nun unter Umständen jeweils selbst als Unternehmen im Sinne der Richtlinie zählen. Sie können in diesen Fällen jedes für sich den Schwellenwert ausschöpfen. Es heißt dazu in Artikel 2 Nr. 2: "Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen und deren einzige Beziehung untereinander darin besteht, dass jedes von ihnen eine direkte Verbindung zu derselben bzw. denselben öffentlichen Einrichtungen oder derselben bzw. denselben Einrichtungen ohne Erwerbszweck aufweist, sollten jedoch für die Zwecke dieser Verordnung nicht als ein einziges Unternehmen eingestuft werden."

Bislang müssen auch gemeinnützige Träger bei der Beantragung von Fördermitteln häufig Erklärungen über den vorherigen Bezug von De-Minimis-Beihilfen unterzeichnen. Darin liegt eine erhebliche Belastung für die Organisationen. Künftig sollen De-Minimis-Beihilfen in einem zentralen Register aufgeführt werden, so dass die Überwachung der Vorschriften darüber erfolgen und entsprechende Erklärungen obsolet werden. Damit ist auch verbunden, dass antragstellende Organisationen die Einhaltung der De-Minimus-Grenze stärker selbst im Blick behalten müssen. Das zentrale Register soll zum 1. Januar 2026 aufgebaut werden.

Die beiden Verordnungen sind als Anlage beigefügt.