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Veröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Berlin, Teil 289

Der Paritätische

Berlin (Weltexpresso) - Die entsprechenden Verordnungen zur Allgemeinverbindlicherklärung der Mindestarbeitsbedingungen und zum Vergabemindestlohn sind jetzt im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. GEW und ver.di haben sich bekanntlich mit dem Arbeitgeberverband Zweckgemeinschaft des Bundesverbandes der Träger beruflicher Bildung (BBB) auf deutliche Steigerungen beim Mindestlohn für die pädagogischen Beschäftigten in der Weiterbildungsbranche geeinigt.


Der entsprechende Tarifvertrag sieht diese Steigerungen vor:

Das Mindestentgelt für pädagogische Mitarbeiter*innen in der beruflichen Weiterbildung nach dem SGB II und III beträgt ab dem

1. Januar 2023 brutto 17,87 Euro,
1. Januar 2024 brutto 18,58 Euro,
1. Januar 2025 brutto 19,37 Euro,
1. Januar 2026 brutto 20,24 Euro

je Zeitstunde.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im pädagogischen Bereich, die über formale Qualifikation der sog. Gruppe 2 verfügen, (siehe näheres zur Gruppe in der Anlage / Verordnungstext), beträgt das Mindestentgelt ab dem

1. Januar 2023 brutto 18,41 Euro,
1. Januar 2024 brutto 19,15 Euro,
1. Januar 2025 brutto 19,96 Euro,
1. Januar 2026 brutto 20,86 Euro

je Zeitstunde.

Der Tarifvertrag regelt neben den o.g. Mindeststundenentgelten auch den jährlichen Urlaubsanspruch und sie enthält eine Öffnungsklausel für die Entgeltumwandlung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG).

Die Sechste Aus- und Weiterbildungsdienstleistungenarbeitsbedingungenverordnung sieht eine Einhaltung dieser Mindestarbeitsbedingungen für pädagogisches Personal in der Weiterbildung nach dem SGB II und III ab dem 1. Februar 2023 (!) auch für Betriebe und pädagogische Mitarbeiter*innen vor, die zwar nicht unmittelbar tarifgebunden sind, aber überwiegend mit Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II und III zu tun haben (sog. Allgemeinverbindlicherklärung). Die Sechste Aus- und Weiterbildungsdienstleistungenarbeitsbedingungenverordnung ist am 1. Februar 2023 in Kraft getreten und wird am 31. Dezember 2026 außer Kraft treten.

Die o.g. Mindeststundenentgelte sind zudem zwingend an die in Vergabemaßnahmen nach dem SGB II und III eingesetzten pädagogischen Mitarbeiter*innen auszuzahlen. Das regelt die zeitgleich zum 1. Februar 2023 in Kraft gesetzte Vergabemindestentgeltverordnung.

Das Mindestentgelt für pädagogische Mitarbeiter*innen in der beruflichen Weiterbildung nach dem SGB II und III beträgt nach der Vergabemindestentgeltverordnung ab dem

1. Februar 2023 brutto 17,87 Euro,
1. Januar 2024 brutto 18,58 Euro,
1. Januar 2025 brutto 19,37 Euro,
1. Januar 2026 brutto 20,24 Euro

je Zeitstunde.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im pädagogischen Bereich, die über formale Qualifikation der sog. Gruppe 2 verfügen, (siehe näheres zur Gruppe in der Anlage / Verordnungstext), beträgt das Mindestentgelt ab dem

1. Februar 2023 brutto 18,41 Euro,
1. Januar 2024 brutto 19,15 Euro,
1. Januar 2025 brutto 19,96 Euro,
1. Januar 2026 brutto 20,86 Euro

je Zeitstunde.

Hintergrund:

Die Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Sechste Aus- und Weiterbildungsdienstleistungenarbeitsbedingungenverordnung – 6. AusbDienstLArbbV) vom 24. Januar 2023 ist im Bundesgesetzblatt am 30. Januar 2023 veröffentlicht worden:

https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/22/VO.html

Die Verordnung zur Festsetzung eines vergabespezifischen Mindestentgelts für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch für die Kalenderjahre 2023 bis 2026 (Vergabemindestentgeltverordnung 2023 - VergMindV 2023) vom 24. Januar 2023 ist im Bundesgesetzblatt am 30. Januar 2023 veröffentlicht worden:

https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/23/VO.html