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Veröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Berlin, Teil 297

Der Paritätische

Berlin (Weltexpresso) - Die Bundesregierung will das Sanktionenrecht im Strafgesetzbuch an aktuelle Entwicklungen anpassen, Resozialisierung und Prävention sowie den Schutz vor Diskriminierungen stärken. Der Bundesrat hat sich in seiner 1030. Sitzung vergangenen Freitag (10.02.2023) zum Regierungsentwurf geäußert.


Der Bundesrat bittet in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf allgemein (Bundesrat Drucksache 687/22 Beschluss) darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass die Durchführung von therapeutischen Maßnahmen im Rahmen von Zurückstellungen der Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder des Restes einer Freiheitsstrafe gemäß Paragraf 35 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wieder ermöglicht und die Zuständigkeit zur Kostentragung klargestellt wird.

Damit greift die Länderkammer die aus den Diensten der Suchtberatung in Haft und den Suchtkliniken gemeldeten zunehmenden Probleme bei der Vermittlung von Strafgefangenen in Therapiemaßnahmen und der weiteren Behandlung nach Paragraf 35 Absatz 1 BtMG auf. Ein Urteil des Bundesozialgerichts hat hier zu Rechtsunsicherheit bezüglich der Übernahme der Behandlungskosten geführt. Sozialleistungsträger lehnen Kostenzusagen ab und verweisen weiter an andere Sozialleistungsträger. Ohne Kostenzusagen bleibt die Möglichkeit der „Therapie statt Strafe" für viele (insbesondere junge) Menschen verwehrt.

Eine gemeinsame Praxisinfo (DCV, Paritätischer Gesamtverband) beschreibt die Situation, erläutert und bewertet die Rechtsprechung und bietet eine Arbeitshilfe.

22-07_Praxisinfo-Therapie_statt_Strafe_35_BtMG-Situation_und_Arbeitshilfe_final

Der Bundesrat bittet des Weiteren im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob nach Auslaufen des deutschen Vorbehalts zu Artikel 44 der Istanbul-Konvention Paragraf 5 Strafgesetzbuch so zu erweitern ist, dass bei bestimmten Straftaten (Artikel 36, 37, 38, 39 Istanbul-Konvention) deutsches Strafrecht bei einer Tatbegehung im Ausland auch dann unabhängig vom Recht des Tatorts gilt, wenn der Täter nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Beschluss des Bundesrats (Bundesrat Drucksache 687/22 Beschluss):

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2022/0601-0700/687-22(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1

TOP 17 mit allen Drucksachen:

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/1030/tagesordnung-1030.html?cms_topNr=17#top-17

https://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Fachinfos/Paritaetische_Stellungnahme_SanktionenUebG_22-08-22_final.pdf