meldepflicht

Veröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Berlin, Teil 309

Der Paritätische

Berlin (Weltexpresso) - Viele Träger sozialer Einrichtungen, die als Letztverbraucher leitungsgebundenes Erdgas beziehen, betreiben Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen). Soweit die KWK-Anlage nicht lediglich kommerziell betrieben wird, kann der Träger einen Anspruch auf Entlastung nach der Gaspreisbremse haben (nach § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 oder § 7 EWPBG). Voraussetzung ist, dass er seinem Lieferanten schriftlich bis zum 1. März 2023 die über die KWK-Anlage erzeugten Strommengen mitteilt, die ins allgemeine Stromnetz eingespeist werden.


Wenn der Anspruch auf Entlastung später entsteht, hat die Meldung zu diesem Zeitpunkt unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) zu erfolgen. Die gemeldeten Mengen werden auf den bei dem Entlastungsbetrag zugrundeliegenden Jahresverbrauch angerechnet. Bei nicht fristgerechter Meldung entfällt der Anspruch auf Entlastung.

In der Anlage fügen wir ein Muster für die Meldung bei. Jede Einrichtung kann anhand der dort aufgelisteten Informationen selbst prüfen, ob sie zu den Meldepflichtigen gehört.

Darüber hinaus ist noch Folgendes zu beachten:

Rein kommerzieller Betrieb der KWK-Anlage

Die KWK-Anlage wird dann lediglich kommerziell betrieben, wenn die aus dem gelieferten Erdgas gewonnene Wärme ausschließlich an Dritte veräußert wird (BT-Drucks. 20/4683 S. 64, 69).

Adressat der Meldung

Grundsätzlich hat die Meldung gegenüber dem Erdgaslieferanten zu erfolgen. Nur wenn sich die Einrichtung ausnahmsweise gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 EWPBG das benötigte Erdgas direkt beim Großhändler, an der Börse oder auf außerbörslichen Handelsplattformen beschafft, geht die Meldung an den Messstellenbetreiber.

Folgen der Verletzung der Meldepflicht

Bei Verletzung der Meldepflicht reduziert sich nach § 10 Abs. 4 S. 4 EWPGB „die nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde zu legende Jahresverbrauchsmenge des bezogenen leitungsgebundenen Erdgases null“. Damit ist auch der Entlastungsbetrag gleich Null.