photovoltaikanlagen

Veröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Berlin, Teil 316

Der Paritätische

Berlin (Weltexpresso) - Neues BMF-Schreiben zum Nullsteuersatz gem. § 12 Abs. 3 UStG: Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 hat das Bundesfinanzministerium einen neuen Erlass zur Umsatzsteuer im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen gem. § 12 Abs. 3 UStG bekannt gegeben. § 12 Abs. 3 UStG wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 neu eingefügt und ermäßigt die Umsatzsteuer auf 0 Prozent für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzte werden, installiert werden.


Voraussetzung dafür ist, dass die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.

Der UStAE wird in 12.18 Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen angepasst und geändert.

Die Vermietung von Photovoltaikanlagen stellt keine Lieferung von Photovoltaikanlagen dar und unterliegt daher dem Regelsteuersatz. Dagegen können Leasing- oder Mietkaufverträge je nach konkreter Ausgestaltung umsatzsteuerrechtlich als Lieferung oder als sonstige Leistung einzustufen sein.

Klargestellt wird, dass der Nullsteuersatz nur die Lieferung an den Betreiber einer Photovoltaikanlage erfasst. Die in der Lieferkette vorausgehenden Lieferungen unterliegen hingegen dem Regelsteuersatz. Es werden des Weiteren Ausführungen zu den Belegenheitsvoraussetzungen der Photovoltaikanlagen gemacht. Öffentliche und andere Gebäude, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, liegen vor, wenn das jeweilige Gebäude für Umsätze nach § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25, 27 und 29 oder § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG oder für hoheitliche oder ideelle Tätigkeiten verwendet wird.

Die Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 bewirkt wurden.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten BMF-Schreiben.