YouTube3Veröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes,  Teil 356

Der Paritätische

Berlin (Weltexpresso) - Zum 1.1.2024 startet das Zuwendungsempfängerregister und wird beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführt werden.

Die gesetzliche Grundlage über die Einführung des ZER (Zuwendungsempfängerregister) findet sich im Jahressteuergesetz 2020, worüber wir bereits am 21. Dezember 2020 informiert hatten.

Das Zuwendungsempfängerregister wird als länderübergreifendes Vollregister geführt und ist für jeden einsehbar. Das Zuwendungsempfängerregister umfasst alle Organisationen, die berechtigt sind, ihren Spender*innen Zuwendungsbestätigungen auszustellen.  Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 60b AO, welcher durch Regelungen im Wachstumschancengesetz ergänzt werden soll. Nach der Verabschiedung im Bundestag am 17.  November 2023 ist das Wachstumschancengesetz allerdings vom Bundesrat in den Vermittlungsausschuss überwiesen worden, was aber an der grundsätzlichen Einführung des Zuwendungsempfängerregisters zum 1. Januar 2024 nichts ändern soll. Künftig soll mit dem Register auch die Voraussetzung für eine elektronische Übermittlung von Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbestätigungen) an die Finanzämter geschaffen werden. Aufgrund des Abgleichs der Daten zwischen den Finanzämtern und dem Bundeszentralamt für Steuern müssen in der Regel keine Eingaben selbst vorgenommen werden, so dass kein akuter Handlungsbedarf für Vereine und gemeinnützige Körperschaften besteht.

Im Zuwendungsempfängerregister werden u.a. Namen, Anschrift, steuerbegünstige Zwecke, Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheids, der Anlage zum Körperschaftssteuerbescheids oder des Feststellungsbescheids nach § 60a AO sowie Kontoverbindungen eingeführt werden. Zur Angabe der Kontoverbindungen soll es die Möglichkeit eines Änderungsantrags beim BZSt geben. Dies soll aber erst in einer weiteren Aufbaustufe möglich sein. Das BZSt ist aufgrund von § 60b Abs. 4 AO zur Veröffentlichung der Daten berechtigt. Über die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen hinaus soll es die Möglichkeit geben, freiwillig Angaben zu einer Internet-Adresse zu machen.

In dem Zuwendungsempfängerregister können sich künftig auch ausländische Organisationen eintragen, womit für diese bundeseinheitlich festgestellt werden kann, ob sie die Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 bis 68 AO erfüllen.

Auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern sind erste Angaben zum Zuwendungsempfängerregister ersichtlich, die in den nächsten Wochen ergänzt werden sollen. Informationen dazu finden Sie unter: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Gemeinnuetzigkeit/Zuwendungsempfaengerregister/Zuwendungsempfaengerregister_node.html

Gemeinnützige Körperschaften sollten ab Januar 2024 die veröffentlichten Daten im Zuwendungsempfängerregister überprüfen, um bei fehlerhaften Angaben gegebenenfalls Änderungsanträge beim zuständigen Finanzamt zu stellen.