VHWVeröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Teil 884

Redaktion

Berlin (Weltexpresso)  - Das Bundeskabinett hat sich am 28.05.2025 auf die Verlängerung der Mietpreisbremse anhand eines Gesetzesentwurfs zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn (BMJ) geeinigt. Der Entwurf enthält lediglich die Verlängerung der Mietbegrenzung bis Ende 2029 für solche Wohneinheiten, die neu- und wiedervermietet werden, vor 2014 gebaut wurden und sich in angespannten Wohnungsmärkten befinden. Offenkundige und vielfach kritisierte Schlupflöcher und Ausnahmen von der Mietpreisbremse bleiben damit vorläufig weiterhin bestehen.  


Hintergrund: Was regelt die Mietpreisbremse und was sieht der aktuelle Gesetzesentwurf vor?
 

Grundsätzlich regelt die Mietpreisbremse die Höchstgrenze bei Wiedervermietung (§ 556d BGB), wonach eine neue Miete maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Die Mietpreisbremse soll – wie bisher – nur in von den Landesregierungen per Rechtsverordnung bestimmten Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gelten. 

Der Gesetzentwurf zur Änderung des § 556d Abs. 2 BGB enthält: 
- eine Verlängerung der Mietpreisbremse bis Ende 2029, 
- die Streichung der bisherigen Fünfjahresfrist für landesrechtliche Verordnungen, 
- jedoch keine Änderungen der bisherigen Ausnahmetatbestände oder der 10%-Grenze oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete. 
 

Bewertung durch den Paritätischen 

Die Verlängerung ist grundsätzlich zu begrüßen, da sie rechtssicher einen weiteren Anstieg der Wiedervermietungsmieten verhindern kann. Sie ist aber kein Ersatz für eine wirksame Mietpreisregulierung. Ohne begleitende Maßnahmen bleibt die Mietpreisbremse vielfach wirkungslos, da sie einerseits nur Neu- bzw. Wiedervermietungen regelt und hier weiterhin umfassende Schlupflöcher bzw. Ausnahmen bestehen bleiben. Andererseits braucht es einen weitreichenderen Mieter*innenschutz in Form eines Mietenstopps, um der Dynamik am Wohnungsmarkt und den Problemen vieler Menschen mit geringem Einkommen angemessen zu begegnen.  

Ausnahmen für Neubauten und umfassend modernisierte Wohnungen (§ 556f BGB) hebeln die Regelung in der Praxis häufig aus. Dabei gelten Wohneinheiten weiterhin aus Neubau, auch wenn sie nach 2014 und damit über 10 Jahre alt sind. Kurzzeitvermietungen und möblierter Wohnraum werden weiterhin genutzt, um die Mietpreisbremse effektiv zu umgehen. Zudem erschwert die fehlende Verpflichtung zur Offenlegung der Vormiete Mieter*innen die Durchsetzung ihrer Rechte. Ein grundsätzliches Problem liegt darüber hinaus darin, dass sich die Mietpreisbremse weiter auf die ortsübliche Vergleichsmiete bezieht, die durch teure Neuvermietungen selbst ansteigt ("Mietspiegelspirale).
 

Forderungen des Paritätischen 

Der vorgelegte Gesetzentwurf zur Verlängerung der Mietpreisbremse ist damit zusammenfassend zwar ein überfälliger Schritt, aber kein Durchbruch im Mieterschutz. Ohne strukturelle Nachbesserungen werden Mieter*innen in angespannten Märkten weiterhin unzureichend vor überhöhten Mieten geschützt. Der Paritätische fordert eine konsequente Weiterentwicklung des Mietrechts, um die soziale Spaltung auf dem Wohnungsmarkt nachhaltig zu bekämpfen. Der Paritätische fordert daher weiterhin entschlossene und wirksame Maßnahmen, substanzielle Nachschärfung bei Kurzzeitvermietung, Möblierung und eine Anpassung beim Stichtag für Neubauten. Es braucht eine Pflicht zur Offenlegung der Vormiete, ein Verbot von Indexmietverträgen und grundsätzlich einen zeitlich befristeten Mietenstopps.

Dokumente zum Download

2025_06_02_Mietpreisbremse_Synopse.pdf (16 KB)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn (102 KB)

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