youtubeVeröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Teil 1043

Redaktion

Berlin (Weltexpresso) - Der Bundestag hat am 6. November 2025 das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) in 2./3. Lesung verabschiedet. Wegen einem Streit der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherungen und den Sparpaketsdebatten in Krankenhäusern, die erstmal nichts mit den Regelungen in der Pflege zu tun haben, ist das Gesetz anschließend im Bundesrat im Vermittlungsausschuss gelandet. Nun scheint ein Kompromiss gefunden worden zu sein, dem der Bundestag heute, am 19.12.2025, zugestimmt hat. Bevor dieser schlussendlich wirksam werden kann, muss auch der Bundesrat darüber abstimmen, was ebenfalls für den 19.12.2025 vorgesehen ist.


Tritt das Gesetz (voraussichtlich zum 01.01.2026) in Kraft, reiht es sich ein in eine Liste von Gesetzen und Maßnahmen, um die Fachlichkeit von Pflegekräften und im weitesten Sinne die Attraktivität des Pflegeberufes zu erhöhen, was grundsätzlich begrüßt wird. Eine gemeinsame Stellungnahme des Paritätischen und der anderen in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege organisierten Verbände finden Sie hier.

Das Gesetz erweitert die ohnehin im Pflegeberufegesetz vorgesehene Befugnis für hochschulisch ausgebildete oder eben speziell weitergebildete Pflegefachkräfte. Diese sollen zunächst in folgenden Bereichen: Wundversorgung, Diabetes, Demenz - die Befugnis zur Verabreichung von Injektionstherapien und Infusionen sowie zur Verordnung von Hilfsmitteln und Medizinprodukten erhalten analog der Modellvorhaben nach § 64d SGB V. In einem Vertrag zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, den für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene und den Vereinigungen der Träger von Pflegeheimen sollen über die bestehenden Grundlagen von Modellvorhaben hinaus die Leistungen definiert und ausgehandelt werden, die Pflegekräfte künftig ausüben sollen. Außerdem werden die nötigen Qualifikationen festgelegt. Tatsächlich ist zu befürchten, dass diese so genannte Heilkundeübertragung einfach in der Häuslichen Krankenpflege verortet wird und kaum Möglichkeiten eröffnet werden, zusätzlichen Aufwand angemessen zu refinanzieren. Ähnlich verhält es sich im stationären Bereich, da dort die Behandlungspflege nicht aus dem SGB V finanziert wird und Teil der SGB XI-Leistungen ist. 

Mit dem Gesetz werden neben der Kompetenzerweiterung auch andere Themen, wie die Vereinfachung und Beschleunigung von Vertrags- und Vergütungsverhandlungen adressiert. Bisher bleiben die beabsichtigten Regelungen hinter dem Notwendigen und den Möglichkeiten zur Entbürokratisierung zurück. Das Gesetz wird kurzfristig nicht dafür sorgen, den wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Pflegeeinrichtungen und auch ganz aktuell den Problemen säumiger Zahlungen durch Sozialhilfeträger zu begegnen, die sich teilweise zu hohen Summen aufsummiert haben.  

Angesichts dessen und der vorgesehenen Regelungen zur Schaffung eines dritten Sektors für Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen und innovative Wohnformen mit der einhergehenden Gefährdung der bestehenden Versorgungslandschaft ambulanter WGs, darf bezweifelt werden, dass das Vorhaben den Titel „…Entbürokratisierung in der Pflege“ verdient. Zwar sieht das Gesetz nun vor, dass für Dokumentation und teilweise auch Prüfbedingungen die Hürden gesenkt werden sollen. So soll künftig auch für ambulante Pflegedienste und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, die eine Qualitätsprüfung mit dem Ergebnis eines hohen Qualitätsniveaus bestehen, der Zeitraum bis zur nächsten Prüfung von ein auf zwei Jahre verlängert werden. Wir brauchen allerdings mehr Entbürokratisierung in der Pflege, als diese Maßnahmen.

Eine erste Übersicht der Einzelregelungen sind hier im Anhang zu finden.

Für die Vertragspartner auf Bundesebene stehen sodann vielfältige Regelungsvorhaben und Verhandlungsthemen an, so z.B.:

  • Empfehlungen Beratungsbesuche gem. § 37 Abs. 3 ff.
  • Stellenbeschreibung akademisierte Pflegefachkräfte gem. § 113b SGB XI.
  • Erstellung Empfehlungen zu Verträgen in gemeinschaftlichen Wohnformen gem. § 92c SGB XI und u.a. MuG für gemeinschaftliche Wohnformen gem. § 113 Abs. 1 SGB XI.
  • Wissenschaftlicher Auftrag zur Entwicklung eines Qualitätssystem für Pflege in gemeinschaftl. Wohnformen gem. § 113 Abs. 4 SGB XI.
  • Beauftragung einer Geschäftsstelle mit der Begleitung und Unterstützung einer fachlich fundierten Personal- und Organisationsentwicklung von Pflegeeinrichtungen gem. § 113d SGB XI.
  • Bundesempfehlungen zu Verfahrensvereinfachungen bei Vergütungsverhandlungen gem. § 86c SGB XI
  • Vereinbarungen zur Erbringung von Heilkunde durch speziell geschulte Pflegefachkräfte gem. § 73d SGB V.

Dokumente zum Download

251120_BEEP_Regelungen.pdf (257 KB)

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