Bildschirmfoto 2026 01 09 um 21.09.30Veröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Teil 1047

Redaktion

Berlin (Weltexpresso) - Am 5. Dezember 2025 hat der Deutsche Bundestag verschiedene Änderungen im Asyl-, Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrecht beschlossen. Hierzu gehören die im Koalitionsvertrag verabredeten Vorhaben der Festlegung sogenannter sicherer Herkunftsstaaten per Rechtsverordnung sowie die Abschaffung der Pflichtanwält*in bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam. Darüber hinaus haben die Regierungsfraktionen das Fortbestehen bestimmter Regelungen des Chancen-Aufenthaltsrechts sowie eine unter bestimmten Bedingungen einsetzende Sperrfrist für Einbürgerungen beschlossen.


Sichere Herkunftsstaaten per Rechtsverordnung

Durch den neu eingeführten § 29b AsylG wird es der Bundesregierung zukünftig ermöglicht per Rechtsverordnung sichere Herkunftsstaaten gem. der Richtlinie 2013/32/EU zu bestimmen. Eine Zustimmung des Bundesrats ist somit nur noch für die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten gem. Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz nötig. Da die Voraussetzungen für eine Prüfung des Asylrechts nach Art. 16a GG jedoch nur in wenigen Fällen vorliegen, dürfte diese Liste zukünftig eine untergeordnete Rolle spielen. Geregelt wurde ebenfalls eine zweijährige Berichtspflicht der Bundesregierung gegenüber dem Bundestag sowie die Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht im Falle gerichtlicher Zweifel an der Bestimmung eines Staates als sicherem Herkunftsstaat. Für Staatsangehörige eines als sicher eingestuften Herkunftsstaats, die sich bereits vor der Einstufung in Deutschland geduldet oder gestattet aufgehalten haben, soll es Ausnahmeregelungen bei Arbeitsverboten geben. Die Änderungen treten am 01.02.206 in Kraft.

Der Paritätische lehnt das Konzept der sicheren Herkunftsstaaten grundsätzlich ab, da es für die Betroffenen mit einer Beweislastumkehr im Asylverfahren sowie drastischen rechtlichen Einschränkungen u.a. bei Wohnverpflichtung und Arbeitsverboten einhergeht. Der Verband hat auch die nun beschlossene Regelung wiederholt kritisiert. Zum einen wird durch die Regelung die – in der Vergangenheit oft kontroverse – demokratische Debatte um die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten umgangen. Zum anderen drohen durch die Existenz verschiedener nationaler und europäischer Listen zu sicheren Herkunftsstaaten ungerechtfertigte Widersprüche in der Bearbeitung von Asylanträgen.

Abschaffung der Pflichtanwält*in bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam

Der Bundestag hat auch die Abschaffung der Pflichanwält*in in Verfahren zur Anordnung von Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam beschlossen. Hierfür wird § 62d AufenthG ersatzlos gestrichen. Die Streichung tritt am 01.06.2026 in Kraft.

Der Paritätische hat auch dieses Vorhaben wiederholt kritisiert, insbesondere vor dem Hintergrund der verschärften Haftregelungen im Zuge der Umsetzung der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Auch die Tatsache, dass bereits heute zahlreiche Abschiebungshaftanordnungen fehlerhaft sind, verdeutlicht die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam.

Verlängerung von Regelungen zum Chancen-Aufenthaltsrecht

Beschlossen wurde auch eine Änderung zum Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts. Bisher galt, dass mit Auslaufen des Chancen-Aufenthaltsrechts zum 31.12.2025 auch die Erteilungsgrundlagen für Inhaber*innen eines Chancen-Aufenthaltsrechts in § 25a Abs. 1 S. 1 sowie § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG gestrichen worden wären. Das hätte aufgrund der notwendigen Vorduldungszeit insbesondere in Fällen des § 25a AufenthG eine Erteilung im Anschluss eines Chancen-Aufenthaltsrechts unmöglich gemacht oder zumindest erschwert. Ebenfalls zum 31.12.2025 gestrichen worden wäre eine Regelung, wonach Zeiten mit einer Duldung gem. § 60b AufenthG auf die Voraufenthaltszeit für den Erwerb eines Bleiberechts anrechenbar waren.

Von beiden Regelungen profitieren Inhaber*innen eines Chanen-Aufenthaltsrechts, ihre Streichung hätte in vielen Fällen bereits erzielte Erfolge auf dem Weg in ein Bleiberecht zunichte gemacht. Durch die nun beschlossene Änderung laufen diese Regelungen nun erst zum 01.07.2027 aus, also 18 Monate nach dem spätesten Datum der Erteilung eines Chancen-Aufenthaltsrechts. Dies betrifft allerdings nicht das Chancen-Aufenthaltsrecht selbst. Dessen Erteilungsgrundlage lief zum 31.12.2025 aus und kann daher nicht mehr ausgestellt werden.

Der Paritätische hat ein solches Fortbestehen wiederholt gefordert und begrüßt die Gesetzesänderung.

Sperrfrist im Einbürgerungsverfahren

Zukünftig wird zudem in bestimmten Fällen durch den neu eingeführten § 35a StAG eine Sperrfrist von zehn Jahren für eine Einbürgerung gelten. Eine solche Sperrfrist tritt ein, wenn die Einbürgerung unanfechtbar zurückgenommen wurde oder die zuständige Behörde im Einbürgerungsverfahren feststellt, dass die betroffene Person für sich oder eine dritte Person getäuscht, gedroht, bestochen oder falsche Angeben gemacht hat, um eine Einbürgerung zu erreichen. Widerspruch und Klage gegen eine solche Feststellung der Behörde haben keine aufschiebende Wirkung. Die Änderung trat am 23.12.2025 in Kraft.

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