Veröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Teil 1061
Redaktion
Berlin (Weltexpresso) - Die BAGFW unterstützt die Modernisierung des Vorsorgeregisters, fordert aber insbesondere eine klare gesetzliche Grundlage für die Refinanzierung der neuen Aufgaben für Betreuungsvereine.
Seit 2004 ermöglicht das Zentrale Vorsorgeregister Gerichten und behandelnden Ärzt*innen Kenntnis über das Vorhandensein von Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen sowie Widersprüchen gegen Ehegattenvertretung (seit 2023) zu erlangen. Geführt wird das Register von der Bundesnotarkammer. Es trägt wesentlich dazu bei, die Einrichtung unnötiger Betreuungen zu vermeiden. Bislang besteht jedoch keine Möglichkeit, direkt in die hinterlegten Dokumente Einsicht zu nehmen; das Register informiert lediglich darüber, wo diese aufbewahrt werden. Dies soll sich mit der geplanten Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung grundlegend ändern. Künftig sollen die Dokumente selbst elektronisch im Vorsorgeregister gespeichert werden können
Die BAGFW begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zur Ersten Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung und bewertet die geplanten Neuregelungen überwiegend positiv. Hervorgehoben werden insbesondere:
- die Einbeziehung der Betreuungsvereine als institutionelle Nutzer des Zentralen Vorsorgeregisters,
- die Möglichkeit zur elektronischen Hinterlegung von Vorsorgedokumenten als Beitrag zur Digitalisierung und
- die Nutzung des Begriffs „Vorsorgende“.
Gleichzeitig formuliert die BAGFW mehrere zentrale Anregungen und Bedenken.
Es wird eine Klarstellung bzw. eine systematische Entzerrung der Regelungen des § 1 Abs. 5 VRegV-E angeregt. Inhaltlich sollte sich § 1 Abs. 5 VRegV-E auf die Regelungen zum Hochladen und zur Hinterlegung elektronischer Dokumenten beschränken.
Zudem wird eine Finanzierung und eine entsprechende gesetzliche Verankerung im BtOG (§ 15 BtOG) für erforderlich gehalten. Die neuen Aufgaben der Betreuungsvereine (Hochladen, Beratung, technische Verantwortung) sind gesetzlich zu verankern und müssen auch finanziell abgesichert sein.
Im Rahmen der Datenschutzregelung (§ 5 VRegV-E) werden die restriktiven Zugriffsregelungen positiv bewertet. Zugleich wird eine Überwachung der Zuverlässigkeit institutioneller Nutzer durch die Bundesnotarkammer gefordert.
Weiterhin wird um Überprüfung gebeten, ob es nicht bei dem Wegfall der automatischen Benachrichtigung von Bevollmächtigten (§ 4 VRegV a.F.) verbleiben sollte. Begründet wird dies damit, dass es in der Praxis wichtig sei, Fehlkommunikation zwischen Vorsorgenden und Bevollmächtigten zu vermeiden.
Die vollständige Stellungnahme der BAGFW und der Referentenentwurf zur Ersten Verordnung zur Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung sind als PDF-Datei über die angefügten Links abrufbar.
Im Hinblick auf die geplante Neuregelung der Verordnung durch den Gesetzgeber werden wir weiter - insbesondere die Betreuungsvereine - informieren.
Dokumente zum Download
Stellungnahme der BAGFW vom 23.01.2026 (160 KB)
RefE_Entwurf-AendVO-e-Norm-1.pdf (206 KB)
Foto:
©Paritätischer Wohlfahrtsverband