kbht Wirtschaftsprüferkbht WirtschaftsprüferVeröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Teil 1085

Redaktion

Berlin (Weltexpresso) - Zum 1.1.2026 sind durch das Steueränderungsgesetz 2025 einige Änderungen für gemeinnützige Organisationen in Kraft getreten. Mit Fachinformation vom 17. September 2025 hatten wir über den Inhalt des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 2025 und die Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zu diesem Gesetzesentwurf informiert. Das Steueränderungsgesetz wurde am 22.12.2025 beschlossen.


Das Gesetz enthält für die Wohlfahrtspflege folgende wichtige Änderungen:

1. Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen

Die Erhöhung der steuerfreien Einnahmen für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 (Übungsleiterpauschale) und nach Nr. § 3 Nr. 26a (Ehrenamtspauschale) Einkommenssteuergesetz sind auf 3.300 € bzw. auf 960 € pro Jahr angehoben worden.

2. Anpassung Haftungsprivilegierung für ehrenamtliche Organmitglieder

Ehrenamtliche Vorstände oder Organmitglieder im Ehrenamt sind gem. §§ 31a, 31b BGB haftungsprivilegiert, wenn diese unentgeltlich tätig sind oder die Vergütung für diese Tätigkeit künftig 3.300 € nicht übersteigt und der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

3. Anhebung der Freigrenze im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Die Freigrenze für Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben wird von 45.000 € auf 50.000 € angehoben (§ 64 Abs. 3 Satz 1 Abgabenordnung). Kleinere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, deren Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer jährlich 50.000 € nicht überschreiten, werden von der Körperschaft- und Gewerbesteuer freigestellt. Eine sorgfältige buchhalterische Abgrenzung aller Einnahmen bleibt dennoch erforderlich.  

4. Anhebung der Grenze für zeitnahe Mittelverwendung

Gem. § 55 Abs. 1 Nr. 5 Abgabenordnung entfällt die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für gemeinnützige Organisationen, deren jährliche Gesamteinnahmen 100.000 € nicht überschreiten. Diese Forderung entspricht der Forderung des Paritätischen Gesamtverbandes, hier mehr Handlungsspielraum für gemeinnützige Organisationen zu schaffen. Kleinere gemeinnützige Organisationen werden damit von der Mittelverwendungsrechnung befreit.

5. E-Sport wird als gemeinnützig anerkannt

Die Förderung des E-Sports wird als gemeinnütziger Zweck anerkannt, § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO.

6. Photovoltaik- und andere EEG-Anlagen

In § 58 Nr. 11 AO ist künftig der Einsatz gemeinnütziger Mittel für Photovoltaik- und andere EEG-Anlagen geregelt. Zu beachten ist, dass der Betrieb der Photovoltaikanlage nicht den Hauptzweck des Vereins bilden darf. Die Einspeisung von nicht selbst verbrauchtem Strom in das öffentliche Netz stellt einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, sofern die Einnahmen die Freigrenze von 50.000 € übersteigt.

7. Verpflegungsleistungen

Die Umsatzbesteuerung von Verpflegungsleistungen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG verbleibt beim ermäßigten Steuersatz von 7 %, nicht jedoch für die Abgabe von Getränken.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten Gesetz.

Dokumente zum Download

20260218-Steueränderungsgesetz2025-Gesetztestext.pdf (849 KB)

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