Veröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Teil 1101
Redaktion
Berlin (Weltexpresso) - Der Bundestag hat gestern die Reform des Bürgergeldes beschlossen. Fortschritte, die mit dem Bürgergeld eingeführt wurden, werden zurückgenommen und Leistungsberechtigten drohen Verschlechterungen. Der Bundesrat muss das Gesetz noch billigen.
Mit dem „Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ hat der Bundestag gestern die Abwicklung des Bürgergeldes beschlossen. Anstelle des bisherigen Bürgergeldes wird das „Grundsicherungsgeld“ eingeführt. Damit verbunden sind u. a. schärfere Sanktionen, die Wiedereinführung eines Vermittlungsvorrangs und Verschärfungen bei der Übernahme der Wohnkosten.
Die Regierungsfraktionen brachten im Gesetzgebungsverfahren einen Änderungsantrag ein. Damit wurde u. a. geändert, dass Eltern ab dem vollendeten 14. Lebensmonat des Kindes (im Gesetzentwurf ursprünglich ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat; geltende Rechtslage bisher: Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes) verpflichtet sind, eine Arbeit aufzunehmen, wenn die Betreuung des Kindes gewährleistet ist. Die Ausgaben der Jobcenter für Förderungen nach § 16f SGB II („Freie Förderung“) werden auf 10 Prozent der Eingliederungsmittel begrenzt, wobei sich diese aus den in § 1 der jährlichen Eingliederungsmittel-Verordnung resultierenden Verteilschlüsseln und dem im Bundeshaushalt veranschlagten Ansatz für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit berechnen. Zudem werden in der Förderung nach § 16f SGB II als eine weitere Zielgruppe erwerbsfähige Leistungsberechtigte ergänzt, bei denen im Beratungsgespräch Bedarfe an gesundheitsfördernden Maßnahmen oder Rehabilitationsbedarfe festgestellt wurden. Durch den Änderungsantrag wurde zudem ergänzt, dass in der Karenzzeit im Einzelfall höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden können, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen.
Mit dem „Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ wurden auch Änderungen im SGB III zur Förderung junger Menschen beschlossen. Dies hat der Paritätische Gesamtverband in seinen Stellungnahmen umfassend kommentiert.
Der Paritätische Gesamtverband war zu der öffentlichen Anhörung im Bundestag am 23. Februar 2026 eingeladen. Die Stellungnahme dazu findet sich hier.
Es handelt sich nicht um ein zustimmungspflichtiges Gesetz. Der Bundesrat muss das Gesetz jedoch noch billigen. Ab 1. Juli 2026 soll es dann schrittweise in Kraft treten.
Bezugnehmend auf das sog. „Herrenberg-Urteil“ wurde mit dem Gesetz zudem eine Verlängerung der Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten beschlossen. Der Paritätische Gesamtverband hatte hierzu in einer gesonderten Fachinformation am 27. Februar 2026 berichtet. Paritätische Mitglieder können diese Fachinformation über ihre Landesverbände oder über den Gesamtverband beziehen.
Dokumente zum Download
Synopse des Gesetzesvorhabens (726 KB)
Weiterführende Links
Aktuelle Pressemeldung des Paritätischen Gesamtverbandes anlässlich des Beschlusses des Bundestages
Weitere Informationen zur Reform auf den Seiten des Deutschen Bundestages
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